Gemeinsam für Rostock

CDU Kreisverband Hansestadt Rostock - Satzung

A. Aufgabe, Name, Sitz

§ 1 (Aufgabe)

Die Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Kreisverband Hansestadt Rostock, ist als Organisation der CDU im Gebiet der kreisfreien Stadt Rostock Glied der Christlich Demokratischen Union Deutschlands. Der Kreisverband will das öffentliche Leben in christlicher Verantwortung im Dienste unseres Volkes freiheitlich, demokratisch und sozial gestalten.

§ 2 (Name)

Der Kreisverband führt den Namen Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, Kreisverband Hansestadt Rostock. Seine Stadtbezirksverbände führen zusätzlich ihre entsprechenden Namen.

§ 3 (Sitz)

Die Christlich Demokratische Union Deutschlands, Kreisverband Hansestadt Rostock, hat ihren Sitz in Rostock.

B. Mitgliedschaft

§ 4 (Mitgliedschaftsvoraussetzungen)

(1) Mitglied der Christlich Demokratischen Union Deutschlands kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat. (2) Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Er kann in die Partei aufgenommen werden, wenn er nachweisbar seit mindestens drei Jahren in Deutschland wohnt. (3) Wer nicht Mitglied einer Partei oder einer mit der CDU sonst konkurrierenden Gruppierung ist, der CDU nahe steht und sich ihren Grundwerten und Zielen verbunden weiß, kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Kreisvorstandes nach Anhörung des Stadtbezirksverbandes den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat dort Rede, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Gastmitglieder nicht teilnehmen. Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei und endet nach Ablauf eines Jahres automatisch, falls nicht das Gastmitglied vorher der CDU beitritt. Gastmitglieder sollen entsprechend ihren Möglichkeiten durch freiwillige Zuwendung zur Finanzierung der Parteiarbeit beitragen. (4) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder in einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarischen Vertretung schließt die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der CDU aus.

§ 5 (Aufnahmeverfahren)

(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich, in Textform oder auf elektronischem Wege (E-Mail) gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags. Der zuständige Stadtbezirksverband wird innerhalb dieses Zeitraums angehört. Lehnt der Kreisvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb dieser Frist ab, gilt dies als Annahme des Antrags. (2) Zuständig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnsitzes. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann die Aufnahme auch durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes erfolgen. Vor der Aufnahme des Mitgliedes durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes ist der Kreisverband des Wohnsitzes zu hören. Über sonstige Ausnahmen entscheidet der Landesverband. (3) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband des Wohnsitzes oder den Kreisverband des Arbeitsplatzes abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Landesverband einzulegen. In diesem Falle entscheidet der Landesverband endgültig über den Antrag des Bewerbers. (4) Das Mitglied wird in der Regel in demjenigen Stadtbezirksverband geführt, in welchem es wohnt oder arbeitet. Auf begründeten Wunsch des Mitgliedes kann der Kreisvorstand weitere Ausnahmen zulassen. Bestehende Zugehörigkeiten bleiben unberührt.

§ 6 (Mitgliedsrechte)

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. (2) Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

§ 7 (Mitgliederbefragung)

(1) Eine Mitgliederbefragung ist auf der Ebene des Kreisverbandes in Sach- und Personalfragen zulässig. (2) Sie ist durchzuführen, wenn sie von der Hälfte der Stadtbezirksverbände beantragt wird und der Kreisvorstand die Durchführung mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

§ 8 (Beitragspflicht und Zahlungsverzug)

(1) Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung (siehe Anlage 1). (2) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft im Verzug ist.

§ 9 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung für Aufnahme und Zugehörigkeit zur Partei entfallen ist.

§ 10 (Austritt)

(1) Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang beim Kreisverband wirksam. (2) Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen oder mit etwaigen Sonderbeiträgen länger als 6 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine zweite als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen der Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. (3) Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft sind unverzüglich bei der Zentralen Mitgliederkartei zu melden.

§ 11 (Ordnungsmaßnahmen)

(1) Durch den örtlich zuständigen Kreisvorstand, den Landesverband oder den Bundesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen. (2) Ordnungsmaßnahmen sind: 1. Verwarnung, 2. Verweis, 3. Enthebung von Parteiämtern, 4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit. (3) Für die Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig. (4) Im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit oder der Enthebung von Parteiämtern muss die beschlossene Ordnungsmaßnahme schriftlich begründet werden. (5) Absätze 1 bis 4 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.

§ 12 (Parteiausschluss)

(1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. (2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreis- oder Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes das nach der Satzung oder der Parteigerichtsordnung zuständige Parteigericht. (3) Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für die Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig. (4) Für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes der Partei ist das für den Wohnsitz des Mitgliedes zuständige Landesparteigericht in erster Instanz anzurufen. (5) Die Entscheidungen der Parteigerichte in Ausschlussverfahren sind schriftlich zu begründen. (6) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreis- oder Landesvorstand oder der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens. Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen, sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft. (7) Absätze 1 bis 6 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.

§ 13 (Parteischädigendes Verhalten)

Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer 1. zugleich einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarischen Vertretung angehört, 2. als Mitglied der CDU gegen einen auf einer Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung der CDU nominierten Kandidaten bei der Wahl als Bewerber auftritt, 3. als Kandidat der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der CDU-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet, 4. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die erklärte Politik der Union Stellung nimmt, 5. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät, 6. Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut.

§ 14 (Zahlungsverweigerung)

Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge oder seine etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beitrage als Amts- oder Mandatsträger der CDU (Sonderbeiträge) nicht entrichtet.

§ 15 (Weitere Ausschlussgründe)

Als Ausschlussgrund gilt ferner: 1. die rechtskräftige Verurteilung wegen einer ehrenrührigen strafbaren Handlung, 2. die Verletzung der besonderen Treuepflichten, welche für einen Angestellten der Partei geltten.

C. Gliederung

§ 16 (Organisationsstufen)

Die Organisationsstufen des Kreisverbandes Rostock sind: 1. der Kreisverband 2. die Stadtbezirksverbände.

§ 17 (Kreisverband)

(1) Der Kreisverband Rostock ist die Organisation der CDU in den Grenzen der kreisfreien Stadt Rostock. (2) Der Kreisverband ist zuständig für alle organisatorischen und politischen Fragen seines Bereiches, soweit sie nicht mehrere Kreisverbände gemeinsam betreffen und deswegen vom Landesverband wahrgenommen werden. Er ist insbesondere für die Aufnahme von Mitgliedern, die Kassenführung, den Einzug und die Verwaltung der Mitgliederbeiträge zuständig. (3) Der Kreisverband kann seinen Untergliederungen gestatten, in seinem Auftrag und unter seiner vollen Aufsicht des Kreisverbandes über alle Einnahmen und Ausgaben und die zugehörigen Belege eine Kasse zu führen.

§ 18 (Aufgaben des Kreisverbandes)

(1) Der Kreisverband hat die Aufgabe: 1. Das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU zu werben, 2. Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der praktischen Politik anzuregen, 3. die politische Willensbildung in allen Organen der CDU und im öffentlichen Leben überhaupt zu fördern, 4. die Belange der CDU gegenüber der Gesellschaft, den Kirchen und dem Staat seines Bereiches zu vertreten, 5. die Arbeit der Stadtbezirksverbände zu fördern, 6. die Beschlüsse und Richtlinien der übergeordneten Parteiorgane durchzuführen. (2) Der Kreisverband kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stadtbezirksverbände unterrichten lassen. (3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes. Er ist an die Beschlüsse des Kreisparteitages gebunden. Er stellt gemäß § 38 der Kreissatzung den Haushalt auf. (4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können in dessen Auftrag an den Sitzungen der nachgeordneten Verbände sowie der Vereinigungen und Fachausschüsse des Kreisverbandes teilnehmen. Sie sind dann zu hören. Die Durchführung der Beschlüsse des Kreisvorstandes und der Erledigung der dringlichen Geschäfte obliegt dem Kreisvorsitzenden und dem Kreisgeschäftsführer. (5) Der Kreisvorstand kann Beschlüsse der Stadtbezirksverbände aufheben, wenn sie übergeordnetem Satzungsrecht widersprechen, den von den Organen des Kreisverbandes gefassten Beschlüssen oder ausgegebenen Richtlinien entgegenwirken, dem Gedankengut der CDU widersprechen oder gegen die Ziele der CDU verstoßen. Vor jeder Aufhebung eines Beschlusses muss der zuständige Stadtbezirksverband gehört werden.

§ 19 (Stadtbezirksverbände)

(1) Der Kreisverband Rostock gliedert sich in Stadtbezirksverbände. (2) Auf Antrag kann der Kreisvorstand hierzu nach Anhörung der betroffenen Stadtbezirksverbände Änderungen durchführen.

§ 20 (Aufgaben und innere Struktur der Stadtbezirksverbände)

(1) Die Stadtbezirksverbände unterstützen den Kreisverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben und wirken so an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes mit. Sie können sich mit Empfehlungen an die CDU-Abgeordneten bzw. an die CDU-Fraktion der Bürgerschaft sowie an den Kreisvorstand wenden. Sie haben ein eigenes Antragsrecht 1. bei Kreisparteitagen, 2. bei der Aufstellung der Kandidaten zu öffentlichen Wahlen. (2) Die Mitglieder des Stadtbezirksverbandes treten mindestens einmal jährlich oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangen, zu einer Hauptversammlung zusammen. Die Hauptversammlung wählt den Vorstand, dem mindestens ein Vorsitzender und zwei stellvertretende Vorsitzende angehören müssen. Über die weitere Zusammensetzung des Vorstandes beschließt jeweils die Hauptversammlung vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt Wahlen. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Für die Wahl der weiteren Mitglieder genügt die einfache Mehrheit. (3) Der Vorstand des Stadtbezirksverbandes leitet den Stadtbezirksverband und repräsentiert ihn gegenüber dem Kreisvorstand und den anderen Stadtbezirksverbänden. Im Auftrag seines Stadtbezirksverbandes übt er Antrags- und Vorschlagsrechte aus. Der Vorstand des Stadtbezirksverbandes unterrichtet den Kreisvorstand mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Kreisvorstandssitzung oder einer Vorsitzendenkonferenz über seine Tätigkeiten. Hilfsweise kann der Kreisvorstand einen schriftlichen Bericht einfordern.

D. Organe

§ 21 (Organe)

Die Organe des Kreisverbandes sind: 1. der Kreisparteitag 2. der Kreisvorstand.

§ 22 (Kreisparteitag)

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste politische Organ der CDU im Kreisverband. (2) Der Kreisparteitag ist zuständig für 1. die Beschlussfassung über die politische Ausrichtung des Kreisverbandes, 2. die Entgegennahme der Berichte und die Entlastung des Kreisvorstandes, 3. die Wahl des Kreisvorsitzenden, seiner Stellvertreter, des Kreisschatzmeisters, der weiteren Vorstandsmitglieder, der Rechnungsprüfer, des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder eines Kreisparteigerichts sowie der vom Kreisverband zum Landesparteitag zu entsendenden Delegierten, 4. den Erlass der Kreissatzung, die der Genehmigung des Landesvorstandes bedarf, und der Geschäftsordnung. (3) Der Kreisparteitag wird als Mitgliederversammlung durchgeführt. (4) Der Kreisparteitag wählt aus seiner Mitte ein Sitzungspräsidium. Es besteht aus dem Präsidenten des Parteitages und den Beisitzern. Der Präsident leitet mit Unterstützung der Beisitzer den Kreisparteitag und übt die Ordnungsgewalt in den Sitzungen aus. (5) Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat Rederecht auf allen Kreisparteitagen seines Kreisverbandes. Nichtmitgliedern kann dieses Recht durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Die Befugnisse des Versammlungsleiters, die Redezeit zu begrenzen, bleiben hiervon unberührt. (6) Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat das Recht, bis zum Ablauf der in den Satzungen vorgesehenen Antragsfristen und unter Nachweis der erforderlichen Zahl unterstützender Unterschriften Anträge an den Kreisparteitag seines Kreisverbandes zu richten. Der Versammlungsleiter hat die Pflicht, über fristgemäß eingegangene Anträge abstimmen zu lassen. Gleiches gilt sinngemäß für Initiativanträge. (7) Kreisparteitage sind mindestens einmal in zwei Jahren einzuberufen. Er muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Monaten einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Stadtbezirksverbände dies unter der Angabe des Grundes schriftlich beim Kreisvorstand beantragt.

§ 23 (Kreisvorstand)

(1) Der Kreisvorstand besteht aus a) dem Kreisvorsitzenden b) zwei Stellvertretern c) dem Schatzmeister d) fünf weiteren Mitgliedern. (2) CDU-Bundestags- und Landtagsabgeordnete des Kreisverbandes, sowie der Vorsitzende der CDU-Bürgerschaftsfraktion nehmen beratend an den Sitzungen des Kreisvorstandes teil. Ebenfalls beratend an den Sitzungen des Kreisvorstandes nehmen teil der Oberbürgermeister, der Präsident der Bürgerschaft sowie Senatoren, sofern diese Mitglied der CDU sind. (3) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Kreisvorstandes während einer Wahlperiode aus, so rückt an dessen Stelle derjenige nichtgewählte Kandidat bei den letzten Kreisvorstandswahlen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Er kann nur nachrücken, wenn er bei dieser Wahl die nötige Mehrheit (50 % der abgegebenen Stimmen plus eine Stimme) auf sich vereinigt hat. (4) Der Kreisvorstand kann seinen Mitgliedern weitere Aufgaben übertragen: Pressesprecher Schriftführer. (5) Der Kreisgeschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen des Kreisvorstandes teil. (6) Der Kreisvorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Teilnehmer beratend hinzuziehen. (7) Kreisvorstandssitzungen sind mindestens sechsmal im Jahr einzuberufen. Sie muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Kreisvorstandsmitglieder dies unter der Angabe des Grundes schriftlich beim Kreisvorstand beantragen.

§ 24 (Geschäftsführender Kreisvorstand)

(1) Zur Vereinfachung der Führung der Geschäfte des Kreisvorstandes setzt der Kreisvorstand einen geschäftsführenden Kreisvorstand ein. Diesem können generell und im Einzelfall durch den Kreisvorstand Aufgaben übertragen werden. (2) Dem geschäftsführenden Kreisvorstand gehören an: der Kreisvorsitzende, die beiden Stellvertreter des Kreisvorsitzenden, der Schatzmeister des Kreisverbandes, der Vorsitzende der CDU-Bürgerschaftsfraktion und der Oberbürgermeister oder sein Stellvertreter, sofern sie Mitglied der CDU sind. Der Kreisgeschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen des geschäftsführenden Kreisvorstandes teil. (3) Auf der, einer Sitzung des geschäftsführenden Kreisvorstandes folgenden Kreisvorstandssitzung berichtet der Vorsitzende dem Vorstand über die Sitzung des geschäftsführenden Kreisvorstandes und holt zu den dort getroffenen Absprachen das Votum des Kreisvorstandes ein.

§ 25 (Vorsitzendenkonferenz)

Zur Beratung des Kreisvorstandes in politischen und organisatorischen Fragen tritt in der Regel einmal im Quartal, mindestens zweimal jährlich die Vorsitzendenkonferenz des Kreisverbandes zusammen. Ihr gehören an: die Vorsitzenden der Stadtbezirksverbände, die Kreisvorsitzenden der Vereinigungen, die Vorsitzenden der Kreisfachausschüsse der Kreisvorstand. Die Vorsitzendenkonferenz wird vom Kreisvorsitzenden oder einem stellvertretenden Kreis-vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand einberufen und von ihm geleitet. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Stadtbezirksverbände die Einberufung verlangt.

§ 26 (Fachausschüsse)

Der Kreisvorstand kann zu Sachthemen Fachausschüsse zu seiner Beratung einsetzen, deren Mitglieder nicht Mitglieder der CDU sein müssen.

E. Vereinigungen

§ 27 (Kreisvereinigungen)

Im Kreisverband können folgende Vereinigungen gebildet werden: 1. Junge Union 2. Senioren Union 3. Frauen Union 4. Mittelstandsvereinigung 5. Kommunalpolitische Vereinigung 6. Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft

§ 28 (Zuständigkeiten der Vereinigungen)

(1) Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse von Personen mit dem Ziel, das Gedankengut der CDU in ihren Wirkungskreisen zu vertreten und zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der CDU zu wahren. (2) Die Geschäfte der Vereinigungen werden von deren jeweiligen Vorständen geführt. Die Durchführung der laufenden Aufgaben erfolgt durch die Kreisgeschäftsstelle.

F. Verfahrensordnung

§ 29 (Beschlussfähigkeit)

(1) Die Parteiorgane im Sinne von § 21 dieser Satzung sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß gemäß § 34 der Kreissatzung einberufen worden und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie bleiben beschlussfähig, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde. (2) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind. (3) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden; er ist dabei an die Form und die Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Sie muss jedoch schriftlich allen Mitgliedern des Organs zugeleitet werden. Die Sitzung ist dann in jedem Falle beschlussfähig; darauf ist in der erneuten Einladung an alle Mitglieder hinzuweisen. (4) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.

§ 30 (Erforderliche Mehrheiten)

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (2) Für Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 31 (Abstimmungsarten)

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstimmung nach der Satzung erfolgen muss.

§ 32 (Durchführung von Wahlen)

(1) Die Wahl der Mitglieder des Kreisvorstandes sowie die Wahl der Delegierten- und Ersatzdelegierten für den Landesparteitag sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Alle sonstigen Wahlen können durch Handzeichen oder mit der erhobenen Stimmkarte durchgeführt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und keine gesetzliche Bestimmung entgegensteht. Kandidatenvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Kreisvorstandes können nur schriftlich gemacht werden. Sie sind dem Parteitagspräsidenten zu übergeben. (2) Die Wahl des Kreisvorsitzenden erfolgt in einem gesonderten Wahlgang. Der Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten in der Regel in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen mehr als ein Kandidat angekreuzt ist, sind ungültig. (3) Die Wahl der Stellvertreter erfolgt in einem gesonderten Wahlgang. Der Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten in der Regel in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens einer der zu wählenden Stellvertreter angekreuzt ist, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr als zwei Namen angekreuzt sind, sind ebenfalls ungültig. (4) Die Wahl des Kreisschatzmeisters erfolgt entsprechend Abs. 2 dieses Paragrafen. (5) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Kreisvorstandes erfolgt in einem weiteren Wahlgang. Der Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten in der Regel in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens drei Viertel der Zahl der zu wählenden Kandidaten (4 Kandidaten) angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr als 5 Kandidatennamen angekreuzt sind, sind ebenfalls ungültig. (6) Für die Durchführung der Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesparteitag gilt Absatz 5 entsprechend. Nicht gewählte Kandidaten sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmzahlen Ersatzdelegierte. Ändert sich im Laufe der Amtszeit von Delegierten die Delegiertenzahl, so werden entsprechend der Stimmzahl die in der Reihenfolge letzten Delegierten erste Ersatzdelegierte oder die nach Stimmzahl ersten Ersatzdelegierten Delegierte. (7) Bei den Wahlen gemäß § 32 Abs. 2, 3 und 4 ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten mit dem nächst niedrigeren Stimmzahlen statt. Zu einer Stichwahl stehen jeweils soviel der nicht gewählten Kandidaten mit den nächst niedrigeren Stimmzahlen zur Wahl an, wie sie dem 1 1/2-fachen der Zahl der noch zu besetzenden Sitze entsprechen. Entfallen hierbei auf die letzte Stelle der Reihenfolge nach Stimmzahlen zwei oder mehrere Kandidaten mit gleichviel Stimmen, werden diese Kandidaten alle in die Stichwahl einbezogen. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl. Bei den Wahlen gemäß § 32 Abs. 5 ist im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Soweit diese Mehrheit nicht erreicht wird, finden Stichwahlen gemäß den vorstehenden Bestimmung statt, bei denen jedoch die Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmzahlen gewählt sind, auch wenn sie nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Bei den Wahlen gemäß § 32 Abs. 6 sind die Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmzahlen gewählt, auch wenn sie nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. (8) Erhalten mehr Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als noch Sitze zu vergeben sind, so sind die Kandidaten mit den höheren Stimmzahlen in der Reihenfolge nach Stimmzahl gewählt. (9) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht bei der Ermittlung der Mehrheit. (10) Die Vorschriften der §§ 29 bis 32 gelten sinngemäß für die Abstimmungen und die Wahlen in allen Parteigremien der Untergliederungen und Vereinigungen des CDUKreisverbandes, sofern diese keine eigenen satzungsrechtlichen Bestimmungen zu diesen Punkten haben. (11) Über die Sitzungen wird eine Niederschrift gefertigt. Sie ist vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und vom Kreisgeschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 33 (Ladungsfristen und Antragsberechtigung)

(1) Stadtbezirksverbandsversammlungen zur Wahl des Stadtbezirksverbandsvorstandes müssen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher einberufen werden. (2) Ordentliche Kreisparteitage müssen unter Bekanntgabe der Tagesordnung 3 Wochen vorher einberufen werden. Die Frist kann in begründeten Dringlichkeitsfällen auf eine Woche abgekürzt werden. (3) Die voraussichtlichen Beratungspunkte eines ordentlichen Kreisparteitages sowie Leitanträge des Kreisvorstandes sollen in der Regel den Stadtbezirksverbänden sowie den Vereinigungen auf Kreisebene mindestens 3 Wochen vor Beginn des Kreisparteitages zugesandt werden. (4) Anträge zum ordentlichen Kreisparteitag müssen eine Woche vor dem Tagungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle schriftlich eingegangen sein. (5) Antragsberechtigt sind: 1. der Kreisvorstand 2. die Stadtbezirksverbände 3. die Kreisvorstände der Vereinigungen 4. mindestens 5 Mitglieder gemeinsam (6) Außerdem können Initiativanträge auf dem Kreisparteitag eingebracht werden, wenn sie von mindestens 15 Mitgliedern des Kreisverbandes unterschrieben sind. (7) Stadtbezirksverbandsversammlungen, Vorsitzendenkonferenzen und der Kreisvorstand sind mit der Frist von 1 Woche einzuberufen. Die Frist kann in begründeten Dringlichkeitsfällen auf drei Tage abgekürzt werden. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung. (8) Alle Einladungsfristen beginnen mit dem Datum des Poststempels. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich darin eingewilligt hat.

§ 34 (Wählbarkeit, Wahlperioden, Amtsbezeichnungen)

(1) Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen. (2) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern endet a) mit dem Ende der jeweiligen Versammlung, die entsprechende Neuwahlen vorgenommen hat, b) mit der Amtsniederlegung, c) spätestens mit dem Ablauf der gesetzlichen Frist. d) Die Amtszeit aller Delegierten und Ersatzdelegierten zu übergeordneten Gremien beginnt mit dem ersten Sitzungstag des jeweiligen Gremiums und endet 24 Monate später oder mit dem Beginn der Amtszeit der gewählten Nachfolger. (3) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern, die innerhalb der regelmäßigen Wahlzeit durch erforderlich gewordene Neuwahlen gewählt worden sind, endet jeweils mit Ablauf der bestimmten regelmäßigen Wahlzeit. (4) Alle Ämter und Funktionen stehen unabhängig von der sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise Frauen und Männern offen.

§ 35 (Kandidatenaufstellung)

Die Aufstellung der Kandidaten für die kommunalen Vertretungskörperschaften, den Landtag, den Deutschen Bundestag und das Europäische Parlament regelt sich nach Verfahrensordnungen, die Bestandteil der Satzung des CDU-Landesverbandes MecklenburgVorpommern sind.

G. Sonstige Bestimmungen

§ 36 (Finanzierung der Aufgaben im Kreisverband)

(1) Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere durch Mitglieds- und Sonderbeiträge und Spenden aufgebracht. (2) Der Kreisvorstand entrichtet Beiträge an die Bundes- und Landespartei. (3) Der Kreisverband entrichtet Beiträge zur Finanzierung der Kreisgeschäftstelle.

§ 37 (Finanzwirtschaft des Kreisverbandes)

(1) Einnahmen und Ausgaben des Kreisverbandes müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren ohne Inanspruchnahme von Krediten im Gleichgewicht sein. Die Finanzwirtschaft des Kreisverbandes folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung. Der Kreisschatzmeister und der Kreisgeschäftsführer haben die dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen. (2) Der Haushaltsplan des Kreisverbandes wird vom Kreisschatzmeister und vom Kreisgeschäftsführer aufgestellt und vom Kreisvorstand verabschiedet. Die Durchführung obliegt dem Kreisschatzmeister und dem Kreisgeschäftsführer. (3) Der Kreisschatzmeister und der Kreisgeschäftsführer sind berechtigt, zur Finanzierung der planmäßigen Aufgaben Kassenkredite aufzunehmen; diese sind bis zum Ende des Rechnungsjahres, in dem sie aufgenommen worden sind, zurückzuzahlen. Andere Kredite bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes. (4) Über Herkunft und Verwendung der Mittel, die dem Kreisverband innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie über das Vermögen des Kreisverbandes ist im Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. (5) Zur Beratung und Unterstützung kann eine Finanzkommission eingesetzt werden. Die Mitglieder werden vom Kreisvorstand bestellt. Der Kreisschatzmeister ist Vorsitzender dieser Kommission. (6) Einzelheiten regelt die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes.

§ 38 (Kassenführung und Rechnungsprüfung)

(1) Die Kassenführung und Rechnungslegung des Kreisverbandes sowie der Stadtbezirksverbände ist am Schluss des Geschäftsjahres zu prüfen. Die Prüfungen sind von den gewählten Rechnungsprüfern durchzuführen. Der Kreisvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Kreisvorstandsmitglied kann der Prüfung beiwohnen. Der Prüfungsbericht des Kreisverbandes ist dem Kreisparteitag, die der Stadtbezirksverbände sind den Hauptversammlungen vorzutragen. (2) Als Prüfer darf nicht bestellt werden, wer Vorstandsmitglied, Mitglied eines Parteiausschusses oder Parteiangestellter ist oder in den letzten drei Jahren vor der Bestellung war. (3) Der Kreisvorstand kann die Kassen- und Rechnungsführung der ihm nachgeordneten Stadtbezirksverbände jederzeit prüfen lassen. (4) Über jede Kassen- und Rechnungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Prüfern zu unterzeichnen ist. Sie ist innerhalb von 10 Tagen der Kreisgeschäftsstelle zuzuleiten und wird dort für die Zeit von fünf Jahren aufbewahrt. (5) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis und insbesondere wesentliche Beanstandungen unverzüglich dem Kreisvorstand mitzuteilen; die gleiche Mitteilungspflicht obliegt auch dem Stadtbezirksverbandsvorsitzenden.

§ 39 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 40 (Gesetzliche Vertretung des Kreisverbandes)

(1) Der Kreisverband wird durch den Kreisvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Vorstand in diesem Sinne sind der Kreisvorsitzende, die stellvertretenden Kreisvorsitzenden und der Kreisschatzmeister, und zwar jeweils zwei von ihnen gemeinsam. (2) Der Kreisgeschäftsführer ist zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihm zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).

§ 41 (Haftung für Verbindlichkeiten)

(1) Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Verbandsvermögen. (2) Der Kreisverband haftet für Rechtsverbindlichkeiten eines nachgeordneten Verbandes nur, wenn er dem die Verpflichtungen begründenden Rechtsgeschäft zugestimmt hat.

§ 42 (Geschäftsführung)

Die Geschäfte des Kreisverbandes und des zuständigen Vorstandes werden durch die Kreisgeschäftsstelle geführt. Die Leitung der Kreisgeschäftsstelle obliegt dem Geschäftsführer.

§ 43 (Protokollpflicht)

Über die Sitzungen der Parteiorgane und Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen. Sie müssen die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der Kreisgeschäftsstelle zu übersenden.

§ 44 (Satzungsänderungen)

(1) Satzungsänderungen können nur von einem ordentlichen Kreisparteitag beschlossen werden. (2) Die vorgesehene Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung vermerkt sein und ihr Wortlaut in der Einladungsfrist den Delegierten bekannt gegeben werden

§ 45 (Widerspruchsfreies Satzungsrecht)

(1) Im Übrigen gelten das Bundesstatut der CDU Deutschlands und die Satzung des CDU-Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern. (2) Sollte eine dieser Bestimmungen dieser Satzung mit dem Bundesstatut der CDU Deutschlands, der Satzung des CDU-Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern, dem Parteiengesetz oder den Wahlgesetzen im Widerspruch stehen, gelten die Bestimmungen des Bundesstatuts, der Landessatzung, des Parteiengesetzes und des jeweiligen Wahlgesetzes.

§ 46 (Inkrafttreten der Satzung)

Diese Satzung tritt am Tag der Genehmigung durch den Landesverband in Kraft.